Satzung der Deutschen Gesellschaft für neurophysiologische Entwicklung e. V.®

§ 1 Name, Sitz, Rechtsform

  1. Der Verein führt den Namen „Deutsche Gesellschaft für neurophysiologische Entwicklung e. V.“
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Hannover, Niedersachsen
  3. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.

§ 2 Vereinszweck

  1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
  2. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  3. Die Mitglieder des Vorstandes können für ihren Arbeits- oder Zeitaufwand pauschale Vergütungen erhalten. Der Umfang der Vergütungen darf nicht unangemessen hoch sein. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins.
  4. Zweck des Vereins ist neben der Vertretung, Beratung und Koordinierung seiner Mitglieder, die Sicherung und Erweiterung des Qualitätsstandards seiner Mitglieder durch
    – Supervisionen
    – vereinsinterne Fortbildungen
    – Fachfortbildungen, Tagungen und Kongresse
    – Förderung der Wissenschaft und Forschung
    mit dem Ziel, in der Arbeit mit lern-, verhaltens- und entwicklungsverzögerten Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen in Theorie und Praxis das neurophysiologische Grundlagenwissen zu erweitern.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins können zertifizierte NEL Trainer, neurophysiologische Entwicklungsförderer und Therapeuten aus dem Bereich der neurophysiologischen Entwicklung werden.
  2. Die Aufnahme eines Mitgliedes setzt dessen schriftlichen Aufnahmeantrag an den Vereinsvorstand voraus. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Die Entscheidung, auch die Ablehnung eines Antrages, kann ohne Angabe von Gründen erfolgen.
  3. Gegen den ablehnenden Bescheid des Vorstandes kann der Antragsteller innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheides eine schriftliche Beschwerde beim Vorstand einlegen. Über diese Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet:
    – mit dem Tod des Mitgliedes
    – durch freiwilliges Ausscheiden
    – durch Streichung aus der Mitgliederliste
    – durch Ausschluss aus dem Verein.
  2. Der freiwillige Austritt kann nur durch eine an den Vorstand gerichtete schriftliche Erklärung erfolgen. Er ist mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Jahresende zulässig.
  3. Durch Beschluss des Vorstandes kann ein Mitglied aus der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung seinen Mitgliedsbeitrag nicht entrichtet hat. Über die Streichung aus der Mitgliederliste ist das Mitglied schriftlich zu informieren.
  4. Der Vorstand kann ein Mitglied, das in grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstößt, dem Verein einen Schaden zufügt oder sich unehrenhafter Handlungen schuldig gemacht hat, aus dem Verein ausschließen. Vor dem Ausschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zu einer persönlichen oder schriftlichen Stellungnahme zu geben. Der Beschluss über den Ausschluss ist zu begründen und dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
  5. Gegen den Ausschluss kann das ausgeschlossene Mitglied innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses schriftlich die Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragen. Der Vorstand hat innerhalb von zwei Monaten nach Zugang des Einspruchs die Mitgliederversammlung zwecks Entscheidung über den Einspruch einzuberufen; ansonsten ist der Ausschließungsbeschluss des Vorstandes hinfällig.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

Die Vereinsmitglieder sind zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrages verpflichtet. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Mitgliedsbeitrag ist im ersten Quartal des Jahres fällig Der Verein erhebt keine Aufnahmegebühr.

§ 6 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

  • Der Vorstand
  • Die Mitgliederversammlung
  • Der Qualitätskreis
  • Der wissenschaftliche Beirat

§ 7 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus 4 Personen:
    –  dem/der Vorsitzenden
    –  dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
    –  dem/der SchatzmeisterIn
    –  dem/der Schriftführer/In.
  2. Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Jedes Vorstandsmitglied kann von der Mitgliederversammlung jederzeit mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitlieder abberufen werden.
  3. Der jeweilige Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.
  4. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
  5. Scheidet ein Vorstandsmitglied während einer Amtsperiode aus, so wählt der verbleibende Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen. Dieses muss in der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt werden.
  6. Der Vorsitzende und ein weiteres Vorstandsmitglied vertreten den Verein gemäß § 26 BGB.

§ 8 Aufgaben des Vorstandes

Dem Vorstand obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

  • Führung der laufenden Geschäfte des Vereins,
  • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung,
  • Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
  • Aufstellung des Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr,
  • Buchführung über die Einnahmen und Ausgaben,
  • Erstellung des Jahresberichtes bis spätestens drei Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres,
  • Beaufsichtigung der Arbeit des Qualitätskreises.

§ 9 Einberufung und Sitzung des Vorstandes

  1. Der/Die Vorsitzende des Vorstandes beruft die Vorstandssitzungen nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal im Jahr ein. Die Ladung erfolgt schriftlich oder in Textform mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung.
  2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens der/die Vorsitzende und zwei weitere Mitglieder des Vorstandes anwesend sind.
  3. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
  4. Über jede Vorstandssitzung wird ein Protokoll gefertigt, das mindestens die Anträge und die Beschlüsse enthalten muss.
  5. Vorstandsbeschlüsse können auch schriftlich oder in Textform mittels eines Umlaufverfahren gefasst werden, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht.

§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

  • Beschlussfassung über den Haushaltsplan
  • Entgegennahme des Jahresberichtes und des Kassenberichtes
  • Entlastung des Vorstandes
  • Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge
  • Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder
  • Beschlussfassung über Satzungsänderungen
  • Beschlussfassung über die Vereinsauflösung
  • Beschlussfassung über die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages und über die Berufung gegen einen Ausschließungs-Beschluss des Vorstandes

§ 11 Einberufung und Durchführung der Mitgliederversammlung

  1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr durchzuführen. Die Einladung erfolgt durch den/die Vorsitzendn/ Vorsitzende. Die Einladungsfrist beträgt vier Wochen. Die Einladung erfolgt schriftlich oder in Textform unter Mitteilung der Tagesordnung.
  2. Sitzungsvorlagen können, soweit keine vertraulichen Angelegenheiten enthalten sind, über das Internet den Mitgliedern zugänglich gemacht werden.
  3. Die Mitgliederversammlung wird vom/von der Vorsitzenden, bei dessen/derenVerhinderung von dessen/deren StellvertreterIn geleitet.
  4. Für Wahlen kann ein Wahlausschuss gebildet werden. Er besteht aus drei Mitgliedern.
  5. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Über die Zulassung von Gästen entscheidet die Mitgliederversammlung.
  6. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich oder in Textform beim Vorstand unter Angaben von Gründen die Erweiterung der Tagesordnung beantragen.
  7. Über Ergänzungs-/Änderungsanträge zur Tagesordnung zu Beginn der Mitgliederversammlung entscheidet die Mitgliederversammlung. Diese Anträge bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder.
  8. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmrechtsübertragungen oder Stimmrechtsbündelungen sind nicht zulässig.
  9. Über zu fassende Beschlüsse wird offen durch Handzeichen abgestimmt. Bei Wahlen kann geheime Abstimmung mit Stimmzetteln beantragt werden.
  10. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder gefasst werden.
  11. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  12. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird ein Protokoll gefertigt. Es wird vom/von der Vorsitzenden und dem/der SchriftführerIn unterzeichnet.

§ 12 Außerordentliche Mitgliederversammlung

  1. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können durch den Vorstand bei Bedarf einberufen werden.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb von zwei Monaten einzuberufen, wenn mindestens 1/4 der Mitglieder dies beim Vorstand unter Angabe von Gründen schriftlich oder in Textform beantragt.
  3. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 10 und 11 entsprechend.

§ 13 Qualitätskreis

Mitglieder der DGNE e. V. können zusätzlich zu ihrer Mitgliedschaft auch die Aufnahme in den Qualitätskreis beantragen.

Die Mitglieder des Qualitätskreises verpflichten sich in besonderem Maße, an ihrer Weiterbildung und Qualifizierung zu arbeiten. Aus diesem Kreis heraus kommen kontinuierlich neue Impulse, die der Weiterentwicklung des Konzeptes Neurophysiologie Entwicklung Lernen NEL Training und den dazugehörigen Bewegungsübungen dienen.

Voraussetzung für die Teilnahme im Qualitätskreis ist eine mindestens zweijährige praktische Erfahrung in der Anwendung des NEL Trainings oder der Neurophysiologischen Entwicklungsförderung DGNE.

Weitere Kriterien regelt die vom Vorstand zu beschließende Geschäftsordnung des Qualitätskreises.

§14 Wissenschaftlicher Beirat

Der wissenschaftliche Beirat berät den Vorstand der DGNE e. V. in wissenschaftlichen Fragen. Er hat ausschließlich beratende Funktion. Die Tätigkeit im wissenschaftlichen Beirat wird ehrenamtlich ausgeführt. Die Mitglieder des wissenschaftlichen Beirats werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren berufen. Nach Ablauf der Amtszeit ist eine erneute Berufung möglich.

Er soll die wissenschaftliche Ebene des NEL Trainings begleiten und den Vorstand der DGNE e.V. insbesondere bei der wissenschaftlichen Begründung des NEL Trainings unterstützen.

§ 15 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 16 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur mit der im § 11 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

§ 17 Haftungsausschluss

Die Haftung des Vereins beschränkt sich auf eine vorsätzliche Pflichtverletzung durch die Mitglieder des Vorstandes. Die Haftung für fahrlässiges Verhalten der Organe sowie für jedwedes Verschulden der Erfüllungsgehilfen gegenüber den Vereinsmitgliedern wird ausgeschlossen. Eine unmittelbare Haftung der Vereinsmitglieder, insbesondere des Vorstandes, für Schadensersatzansprüche gegen den Verein ist ausgeschlossen.

§ 18 Vermögensfall

Das nach Beendigung der Liquidation, durch Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Vereinszweckes vorhandene Vermögen fällt an eine gemeinnützige Einrichtung.

Stand März 2014/November 2017